Hürden für Onlinehändler im Bereich MWST/Zoll

Der Onlinehandel boomt: Die kommerziellen Schranken sind tief, die Kosten überschaubar. Dazu kontrastieren die (überwindbaren) Hürden im Bereich MWST /Zoll, die nachfolgend anhand eines praktischen Fallbeispiels veranschaulicht werden. 

Praktisches Fallbeispiel

Die junge Schweizer Handels AG beabsichtigt, in den Onlinehandel einzusteigen: Sie wird Produkte in Fernost einkaufen und über den eigenen Webshop an Privatkunden in der EU und der Schweiz verkaufen. Die Produkte werden in Deutschland an Lager gehalten.

Hürden aus der Perspektive EU

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Einfuhren in die EU der Einfuhrsteuer (und allenfalls Zollabgaben). Die Einfuhrsteuer ist jedoch regelmässig abzugs- oder erstattungsfähig, das heisst, die Hürden für ein Unternehmen wie die Handels AG, ansässig in einem Drittlandsgebiet, sind primär formeller und zollrechtlicher Natur: Es ist rechtzeitig eine EORI-Nummer zu beantragen und ein EU-ansässiger indirekter Zollstellvertreter zu ernennen, um die Einfuhr zu ermöglichen.

Der anschliessende Verkauf der Produkte ab Lager Deutschland an lokale Privatkunden erfordert eine ordentliche USt-Registrierung für den deutschen Markt. Zusätzlich führen Fernverkäufe an Privatkunden in anderen EU-Staaten grundsätzlich zu einer MWST-Pflicht der Handels AG in sämtlichen belieferten EU-Staaten; alternativ kann die MWST über eine einzige Anlaufstelle (zusätzliche OSS-Registrierung, EU-Verfahren) abgerechnet werden.

An der Schnittstelle zwischen Einfuhr und Versteuerung der Umsätze ermöglicht das Einfuhrverfahren (IOSS-Verfahren) die steuerbefreite Einfuhr von Sendungen in die EU bis zu einem Sendungswert von 150 Euro. Das IOSS-Verfahren findet jedoch nur auf Einfuhren im Zuge von Fernverkäufen Anwendung, das heisst nicht bei einer vorangehenden Lagerhaltung in der EU, und wäre im vorliegenden Beispiel für die Handels AG nicht das probate Instrument. 

Hürden aus der Perspektive Schweiz

Für die Einfuhr der Produkte in die Schweiz sind unterschiedliche Varianten denkbar. Den allgemeinen Regelungen folgend, unterliegt ein Verkauf ab Lager in Deutschland nicht der Schweizer MWST, und Importeur der Produkte sind die Privatkunden in der Schweiz. Um zu vermeiden, dass die Privatkunden zunächst allfällige Einfuhrabgaben begleichen müssen, kann die Handels AG Produkte im Zuge eines Verkaufs auf der Grundlage einer sogenannten Unterstellungserklärung Ausland und in Verbindung mit einer Schweizer MWST-Registrierung selbst importieren. Die anschliessende Rechnungsstellung an die Privatkunden erfolgt mit Schweizer MWST. 

Ob diese Gestaltungsmöglichkeit besteht, hängt davon ab, ob die Handels AG den massgeblichen Umsatz mit Produkten von geringem Wert erzielt, die von der Einfuhrsteuer befreit sind, und aufgrund der Versandhandelsregelung die Produkte deshalb ohnehin zwingend selbst importieren und die Umsätze in der Schweiz versteuern muss.

Fazit

Der Onlinehandel mit eigenem Webshop ist auf den ersten Blick ein einfaches Geschäftsmodell. Bereits das simple Beispiel der Handels AG veranschaulicht jedoch, dass eine Vielzahl von mehrwertsteuerlichen und zollrechtlichen Pflichten besteht. Will sich ein Schweizer Unternehmen im Onlinehandel betätigen, sind die steuerlichen Folgen deshalb frühzeitig abzuklären und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.