Land der aufgehenden Sonne – ein Blick auf die Zollvorschriften Japans

Japan ist ein bedeutender Markt und hat knapp 127 Millionen Einwohner*innen. In vielerlei Hinsicht nimmt Japan eine besondere Stellung in der asiatischen Handelslandschaft ein. Befand sich das Land bis zum Ende des 19. Jahrhunderts in einer weitgehenden Isolation und handelte nur mit China, Korea und den Niederlanden, verzeichnete es im Jahr 2023 eine Wirtschaftsleistung von 4,21 Billionen US-Dollar. Damit nimmt Japan den vierten Rang in der globalen Wirtschaft ein. 

Als rohstoffarmes Land ist Japan stark von Rohstoff­importen und Energie abhängig, da es nur über geringe eigene Ressourcen verfügt. Zu den Haupteinfuhrgütern zählen Erdöl, Erdgas und Nahrungsmittel. Auf der Exportseite dominieren hochwertige Technologiegüter wie Automobile, Halbleiter sowie optische Geräte.

Allerdings kann Japan eine gewisse Ambivalenz nicht ganz abstreifen. Zwar ist das Land Vertragsstaat verschiedener regionaler und bilateraler Abkommen, zum Beispiel der Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP), sowie Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), jedoch bestehen nach wie vor viele protektionistische Massnahmen im Hinblick auf die Öffnung des Markts für ausländische Marktteilnehmer.

Ein- und Ausfuhr

Die Einfuhrformalitäten obliegen grundsätzlich dem Importeur in Japan. Die Abfertigung erfolgt elektronisch über NACCS (Nippon Automated Cargo Clearance System), wobei die Zölle stark variieren. So beträgt der durchschnittliche Zollansatz 2,4 Prozent mit einer Verbrauchssteuer von 8 Prozent, die auf Güter und Dienstleistungen erhoben werden. Für einen Grossteil der importierten Waren bestehen Zollbefreiungen und Präferenzzölle.

Japan stellt Einfuhrquoten und/oder Einfuhrlizenzen für bestimmte Güter wie chemische Waffen, Seide, Getreide und Produkte aus bestimmten Ländern auf. Darüber hinaus sind lokal registrierte Unternehmen verpflichtet, als Importeure für bestimmte Waren zu fungieren, was dazu führt, dass sich die Eigentumsrechte an diesen Waren zu gegebener Zeit in der Lieferkette ändern. Für andere Waren ist zwar keine Einfuhrlizenz erforderlich, sie müssen jedoch vor der Einfuhr nach Japan von einer zuständigen Behörde genehmigt werden.

Aus Exportsicht verfügt Japan über ein fortschrittliches Exportkontrollsystem, das vom Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) verwaltet wird. Die japanische Verbrauchssteuer, die auf Importe sowie auf Verkäufe anwendbar ist, ähnelt den Mehrwertsteuer-, GST- oder Umsatzsteuersystemen in anderen Ländern.

Japan und Freihandel

Japan ist ein zunehmend aktiver Verhandlungspartner für bi- und multilaterale Freihandelsabkommen (FTAs). Herausragende Freihandelsabkommen sind diejenigen mit Asean und Australien sowie deren Beitritt zu den Verhandlungen über die Transpazifische Partnerschaft. Aus Sicht der Eidgenossenschaft ist der japanische Markt der drittwichtigste Handelspartner der Schweiz in Asien und für die Schweizer Wirtschaft von grosser Bedeutung. So ist das umfassende Freihandelsabkommen über Freihandel und Wirtschaftliche Partnerschaft (FHWPA) zwischen der Schweiz und Japan seit dem 1. September 2009 in Kraft. Darüber hinaus sind Japan und die Schweiz Teilnehmer des GATT-Trade-in-Pharma­ceutical-Products-Abkommens, auch bekannt als Zero-for-zero-Agreement oder kurz Pharmaabkommen.