
Mehrwert- und Quellensteuern: Fallstricke für Schweizer Exporte
Die Verhandlung mit chinesischen Geschäftspartnern ist nicht nur eine kulturelle Herausforderung, auch aus steuerlicher Sicht lauern zahlreiche Fallstricke. Für Schweizer Exporteure lohnt es sich, bereits vor Vertragsunterzeichnung die indirekten Steuerfolgen abzuklären, insbesondere in Bezug auf die chinesische Mehrwertsteuer (MWST) und Quellensteuern.
Chinesisches MWST-System: Nicht vergleichbar mit europäischen Standards
Lieferungen von Waren aus der Schweiz nach China sind von der Schweizer MWST befreit. Auf chinesischer Seite jedoch gilt: Die Einfuhr von Waren unterliegt der chinesischen Einfuhr-VAT (derzeit 13 Prozent). Diese wird vom chinesischen Importeur entrichtet, denn ausländische Unternehmen können in China nicht selbst als Importeur auftreten. Nur in China ansässigen Personen mit entsprechender Importlizenz oder sogenannten Wholly Foreign-Owned Enterprises (WOFEs) mit gültiger Handelslizenz ist die Einfuhr von Waren gestattet. Das gilt selbst dann, wenn mit dem chinesischen Kunden eine Lieferung mit Montage und/oder Installation vereinbart wurde, die nach europäischen Standards regelmässig zu einer Registrierungspflicht im betreffenden Land führt.
Vorsicht ist bei der Verpflichtung geboten, Dienstleistungen vor Ort zu erbringen. Dienstleistungen, die physisch in China erbracht werden, unterliegen der lokalen MWST. Mangels obligatorischer MWST-Pflicht des Schweizer Dienstleisters hat der chinesische Kunde die lokale MWST als Withholding Agent einzubehalten und an die chinesische Steuerbehörde abzuführen (Steuersatz entweder 6 oder 13 Prozent). Solche Mechanismen sind normalerweise von den Quellensteuern bekannt – in China kommen sie aber auch für die Abführung der MWST zum Tragen. Ohne klare vertragliche Regelung gilt das Entgelt als inklusive MWST, was zu einer entsprechend tieferen Zahlung führt.
Quellensteuern auf Dienstleistungen und Lizenzgebühren
Bei Dienstleistungsverträgen, vor allem bei der Lizenzierung von Software oder der Überlassung von technischem Know-how, fällt in China zudem eine 10-prozentige Quellensteuer an, und zwar zusätzlich zur vorgenannten MWST. Dabei ist entscheidend, ob die Zahlung als Service Fee oder als Royalty eingestuft wird, was in der Praxis oft nicht klar abgegrenzt ist. Service Fees sind von der Quellensteuer befreit, Royalties nicht.
Selbst bei rein digitalen Dienstleistungen, die von der Schweiz aus erbracht werden, besteht die Gefahr, dass der chinesische Vertragspartner eine Quellensteuer einbehält, wenn die lokale Gesetzgebung eine Withholding Tax vorsieht. Eine Rückforderung ist schwierig und häufig mit Sprachbarrieren sowie langwierigen Verfahren verbunden.
Der Vertrag sollte klar benennen, ob es sich um Dienstleistungen oder Lizenzen handelt, und – falls möglich – vorsehen, dass Zahlungen ohne Abzug der Quellensteuer erfolgen. In vielen Fällen kann das DBA Schweiz–China (Art. 12 und 21) zur geringfügigen Reduktion oder Vermeidung der Quellensteuer herangezogen werden, allerdings nur bei korrekter vertraglicher und faktischer Ausgestaltung.
Fazit
Die Kunst des richtigen Verhandelns besteht darin, sämtliche Aspekte abzusichern, auch die MWST und andere Steuerarten. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung, die Einbindung lokaler Expertise und eine enge Abstimmung mit einem Schweizer Steuerberater sind unerlässlich, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.