Frankreich – drei Farben, drei Aspekte der MWST

Frankreich hat zum 1. Januar 2026 den «kleinen Fiskalvertreter» (représentation fiscale ponctuelle) abgeschafft. Daneben gilt bereits seit dem 1. Januar 2022 – auch für Schweizer Unternehmen – das Erfordernis zur Erfüllung der Einfuhrsteuerpflicht im Reverse-Charge-Verfahren (autoliquidation). Und unter anderem kann bei lokalen Einkäufen die Möglichkeit bestehen, Waren ohne französische MWST zu beziehen (contingent d’achats en franchise). Das sind nur drei Aspekte der französischen MWST mit Relevanz für Schweizer Unternehmen.

Abschaffung der représentation fiscale ponctuelle

Mit der Abschaffung der représentation fiscale ponctuelle zum 1. Januar 2026 entfällt die Möglichkeit, für die Einfuhr von Waren im Rahmen des Zollverfahrens 4200 (EU-Verzollung) einen «kleinen Fiskalvertreter» zu beauftragen. Damit erfordern Einfuhren in die EU über Frankreich nun eine ordentliche französische MWST-Registrierung von Schweizer Unternehmen, und zwar sogar dann, wenn sich der steuerbefreiten Einfuhr im Rahmen der EU-Verzollung eine innergemeinschaftliche Lieferung anschliesst.

MWST-Registrierung bei der autoliquidation

Schweizer Lieferanten, die Waren selbst nach Frankreich ein­führen (eigene Waren oder DDP-Lieferungen), benötigen seit dem 1. Januar 2022 eine französische MWST-Registrierung; das erfordert einen akkreditierten Fiskalvertreter. Die Registrierungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Waren der Einfuhr anschliessend im Inland geliefert oder im Rahmen einer inner­gemeinschaftlichen Lieferung weiterverkauft werden. Aufgrund des ebenfalls seit dem 1. Januar 2022 geltenden Erfordernisses zur Erfüllung der Einfuhrsteuerpflicht im Rahmen der autoliquidation (Reverse-Charge-Verfahren) sind Einfuhren hinsichtlich der Einfuhrsteuer immerhin liquiditätsneutral. Damit hat die Anwendung der EU-Verzollung für eine steuerbefreite Einfuhr an Bedeutung verloren.

Contingent d’achats en franchise beim Wareneinkauf

Für Schweizer Unternehmen, die in Frankreich mehrwertsteuerlich registriert sind, besteht die Möglichkeit zur Anwendung des contingent d’achats en franchise. Dieses Verfahren erlaubt den mehrwertsteuerbefreiten Einkauf von Waren bis zu einem Wert entsprechend den Export- und innergemeinschaftlichen Lieferungen ab Frankreich im vorherigen Jahr. Formelle Voraussetzung für die Anwendung des contingent d’achats en franchise ist eine Bewilligung der französischen Steuerbehörden. In materieller Hinsicht müssen die Waren für den Export beziehungsweise für innergemeinschaftliche Lieferungen bestimmt sein. Das contingent d’achats en franchise hat positive Liquiditätseffekte, da französische Lieferanten an Schweizer Unternehmen im Regelfall die MWST von 20 Prozent (Normalsatz) verrechnen müssten.

Fazit für Schweizer Unternehmen

Mit dem Wegfall der représentation fiscale ponctuelle müssen Schweizer Unternehmen prüfen, ob Waren weiterhin über Frankreich in die EU eingeführt werden sollen. Wenn ja, führt das zu einer MWST-Registrierungspflicht in Frankreich. Auf der Habenseite steht jedoch, dass das Regime der autoliquidation es erlaubt, Waren einzuführen, ohne die Einfuhrsteuer vorfinanzieren zu müssen. In gleichem Masse kann das contingent d’achats en franchise für die Liquiditationsplanung interessant sein. Eine Überprüfung der Lieferketten, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden MWST-Instrumente, ist deshalb empfehlenswert.