CBAM ab 1. Januar 2026
Die Europäische Union (EU) möchte bis 2050 Klimaneutralität erreichen, so das eherne Ziel der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen. Ein bedeutsamer Baustein soll dafür die europäische CO2-Grenzausgleichsmassnahme sein: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM).
Denn wer emissionsintensive Waren in die EU importiert, muss ab dem 1. Januar 2026 CBAM-Zertifikate erwerben, um die Differenz der Kosten für CO2-Emissionen zwischen dem Produktionsland und der EU auszugleichen. Damit sollen die wirtschaftlichen Nachteile durch Abwanderung von Industrien in Länder mit weniger strengen Regulierungen der CO2-Emissionen (Carbon-Leakage) eingeschränkt werden.
Betroffen sind zunächst sechs Produktkategorien (Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Strom). Müssen derzeit lediglich quartalsweise CBAM-Berichte den EU-Behörden übermittelt werden, sind ab 1. Januar 2026 die Importeure erstmalig verpflichtet, Emissionszertifikate zu erwerben, die spätestens bis zum 30. September 2027 rückwirkend für das Jahr 2026 vorliegen müssen.
Die damit verbundenen Regelungen wurden nun von der EU-Kommission vereinfacht.
EU-Omnibus-Paket I
Im Rahmen des Omnibus-Pakets I sollen Importeure ausgenommen sein, die Waren bis 50 Tonnen pro Jahr einführen. So entfällt für kleine Unternehmen künftig die Pflicht zur Teilnahme am CBAM und der damit verbundene bürokratische Aufwand. Nach Aussagen der EU-Kommission führen diese Erleichterungen zu einem Ausschluss von 90 Prozent der betroffenen Unternehmen, die von der CBAM-Gesetzgebung ausgenommen sind. Gleichzeitig bleiben rund 99 Prozent der verursachten Emissionen vom CBAM erfasst, da diese mit grossen Grundstoffmengen zusammenhängen, die von wenigen Importeuren eingeführt werden.
Darüber hinaus soll es die Möglichkeit geben, die Einreichung von CBAM-Erklärungen komplett an Dritte zu delegieren.
Der Zertifikatsverkauf, geplant ab 2026, soll nun am 1. Februar 2027 starten. Dadurch dauert die Umsetzung länger und wird eine Erleichterung der betroffenen Unternehmen erwartet. Ebenfalls wurde die Vorhaltepflicht für Zertifikate verringert. Statt derzeit 80 Prozent müssen lediglich 50 Prozent der erwarteten Zertifikate vierteljährlich vorgehalten werden.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Verwendung von Standardwerten. Die vorgesehene Pflicht zur Prüfung von CBAM-Erklärungen soll nur dann einschlägig sein, wenn tatsächliche und keine Standardwerte in der Erklärung verwendet werden. Ausserdem können, wenn keine besseren Daten vorhanden sind, für den in einem Drittland bezahlten, abzuziehenden CO2-Preis ebenfalls Standardwerte verwendet werden.
Ausblick für Schweizer Firmen
Mit der graduellen Aussteuerung des europäischen Emissionshandelssystems (ETS) wird eine Ausweitung des CBAM auf alle Industrieprodukte bis zum Jahr 2032 von der EU angestrebt. Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit für Unternehmen, die aufgrund der 50-Tonnen-Schwellengrenze noch nicht betroffen sind, von dieser Regelung erfasst zu werden.
Schweizer Waren, die ihre wesentliche Be- und Verarbeitung in der Schweiz erfahren haben, sind zwar nicht von CBAM erfasst, das gilt jedoch nicht für Waren, die aus Nicht-EU-Ländern in die EU eingeführt werden. Ab dem 1. Januar 2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einführen – ohne nachweisbare Registrierung droht ein Importstopp. Schweizer Firmen, die keinen Sitz innerhalb der EU haben, benötigen einen indirekten Zollvertreter, der nicht nur über die erforderliche Registrierung verfügt, sondern im Auftrag des Einführers CBAM-Zertifikate erwirbt.













































