MWST und Sales Tax bei digitalen Leistungen Schweiz–USA

Die Schweiz gilt, nicht zuletzt dank bekannten Einrichtungen wie der ETH oder der EPFL, als innovativer Standort im Dienstleistungsbereich: Ob Cloud-Computing oder SaaS-Lösungen, immer häufiger werden digitale Leistungen von der Schweiz aus auch an Kunden in den USA erbracht.

Schweizer MWST nicht die zentrale Herausforderung

Bei digitalen Leistungen wird der Ort der Leistung regelmässig nach dem Sitz oder dem Wohnsitz des Leistungsempfängers bestimmt. Damit die Umsätze aus digitalen Leistungen in der Schweiz nicht der MWST unterliegen, muss der Leistungsort im Ausland nachgewiesen werden. Das erfolgt zum Beispiel mit dem Nachweis der Identität und des (Wohn-)Sitzes des Leistungsempfängers sowie anhand von Informationen zur Art der erbrachten Leistung. Gelingt der Nachweis des Leistungsorts im Ausland, bedeutet das nichts anderes, als dass – zumindest aus Perspektive der Schweizer MWST – der Ort der Besteuerung im jeweiligen Land ausserhalb der Schweiz liegt. 

Zunehmende Digitalbesteuerung in den USA

Mit einem Leistungsort in den USA sind Schweizer Anbieter von digitalen Leistungen potenziellen Steuerrisiken in den USA ausgesetzt. Zahlreiche Bundesstaaten erheben eine sogenannte Sales Tax, deren konkrete Ausgestaltung variiert. Mit seinem Entscheid im Fall «South Dakota v. Wayfair» vom 21. Juni 2018 ist der Supreme Court von der bis dahin geltenden Physical Presence Rule abgekommen. Zwischenzeitlich können Unternehmen in mehr als 40 Bundesstaaten sogar ohne physische Präsenz Sales-Tax-pflichtig werden, nämlich dann, wenn sie lokale Leistungen erbringen und aufgrund des Überschreitens gewisser Schwellenwerte einen Economic Nexus begründen. 

Während Bundesstaaten wie Delaware, New Hampshire und Oregon keine Sales Tax eingeführt haben, wird zum Beispiel in New York, stets unter der Voraussetzung eines Economic Nexus, eine Sales Tax auch auf bestimmte digitale Leistungen erhoben, sofern diese gesetzlich einem Verkauf von Tangible Personal Property gleichgestellt sind. Das gilt etwa für SaaS-Leistungen oder den Verkauf von Softwarelizenzen, wenn es sich dabei um standardisierte Produkte handelt (individuelle Lösungen unterliegen, sofern nicht an Dritte weiterverkauft, nicht der Sales Tax), nicht aber für Cloud-Computing und Streaming-Angebote. 

Die Unterscheidung zwischen B2B und B2C ist an sich nicht entscheidend für die Frage, ob eine digitale Leistung der Sales Tax unterliegt. Allerdings können im B2B-Bereich Ausnahmen zum Tragen kommen, typischerweise weil es sich beim Leistungs­empfänger um einen nachgewiesenen Wiederverkäufer handelt (Exemption Certificates oder Resale Certificates) oder weil der Leistungsempfänger die Leistung für einen bestimmten Unternehmenszweck verwendet (Exempt Use Certificates).

Fazit für Schweizer Dienstleister

Werden digitale Leistungen an Kunden in den USA erbracht, ist zu prüfen, ob das zu einem Economic Nexus führt. Die Abklärungen sind für jeden betroffenen Bundesstaat unter Berücksich­tigung der jeweiligen Schwellenwerte einzeln vorzunehmen. Eine zusätzliche Herausforderung besteht in der Abgrenzung zwischen digitalen Leistungen, die zu einer Sales-Tax-Pflicht führen können, und solchen, die von vornherein gar nicht erst der Sales Tax unterliegen. Kurzum: «The land of opportunity comes with its price – and paperwork.»